Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1984

Geschäftszahl

83/07/0223

Rechtssatz

Für das Besitzstörungsverfahren vor den Agrarbehörden gilt aber jedenfalls nicht Paragraph 106, ZPO über die eigenhändige Klagszustellung und der (im Beschwerdefall noch in Geltung gestandene, inzwischen durch die ZPO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1983, aufgehobene) Paragraph 457, Absatz 2, ZPO über den Ausschluss der Parteienvernehmung als Beweismittel.