Verwaltungsgerichtshof
24.01.1984
83/07/0223
Für das Besitzstörungsverfahren vor den Agrarbehörden gilt aber jedenfalls nicht Paragraph 106, ZPO über die eigenhändige Klagszustellung und der (im Beschwerdefall noch in Geltung gestandene, inzwischen durch die ZPO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1983, aufgehobene) Paragraph 457, Absatz 2, ZPO über den Ausschluss der Parteienvernehmung als Beweismittel.