Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/07/0122

Rechtssatz

Auch einer Kollegialbehörde, der fachkundige Mitglieder angehören, ist es nach dem Gesetz nicht verwehrt, zur Ermittlung des Sachverhaltes einen (Amtssachverständigen) Sachverständigen beizuziehen.

Beachte

Vorgeschichte:

81/07/0138 E 6. Juli 1982;