Verwaltungsgerichtshof
28.05.1985
83/07/0033
Aufwandersatz in Form von Stempelgebühren für unaufgefordert schriftliche Äußerungen stehen nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (Hinweis B 20.6.1983, 82/10/0196 und E 21.9.1983, 83/17/0048, 83/17/0049).