Verwaltungsgerichtshof
19.03.1985
83/07/0033
Mit dem Untergang des Wohnhauses (Paragraph eins, Tiroler HöfeG) muss die Eignung zur Familienerhaltung (Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler HöfeG) nicht verloren gehen; er ist aber auch nicht unbeachtlich; maßgebend ist, ob die Erträgnisse die Wiederherstellung im gebotenen Umfang gestatten.