Verwaltungsgerichtshof
29.11.1983
83/07/0030
Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung (hier:
Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen),sodaß auch die diesbezügliche Erklärung der Bfr in der Schlichtungsverhandlung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AgrVG eine Erledigung dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich machte.