Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1983

Geschäftszahl

83/07/0030

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung (hier:

Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen),sodaß auch die diesbezügliche Erklärung der Bfr in der Schlichtungsverhandlung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AgrVG eine Erledigung dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich machte.