Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

83/07/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0022 E 13. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Blickwinkel des für die Vergleichbarkeit von Objekten und damit des für das Kriterium der "Gleichartigkeit" allein maßgebenden strukturellen Entwicklungszieles der Gemeinde kann es keinen rechtserheblichen Unterschied machen, ob der Wohnbedarf durch Eigentumswohnungen oder durch Mietwohnungen befriedigt wird.