Verwaltungsgerichtshof
20.09.1983
83/07/0024
GRS wie 83/07/0022 E 13. September 1983 RS 1
Unter dem Blickwinkel des für die Vergleichbarkeit von Objekten und damit des für das Kriterium der "Gleichartigkeit" allein maßgebenden strukturellen Entwicklungszieles der Gemeinde kann es keinen rechtserheblichen Unterschied machen, ob der Wohnbedarf durch Eigentumswohnungen oder durch Mietwohnungen befriedigt wird.