Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

83/07/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0025/67 E 23. Mai 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Beweisaufnahme in Gegenwart der Partei nicht zwingend vorgeschrieben.