Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1985

Geschäftszahl

83/06/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0528/48 E 18. Mai 1949 VwSlg 827 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X02