Verwaltungsgerichtshof
06.10.1983
83/06/0120
GRS wie 1563/69 E 5. Oktober 1970 VwSlg 7872 A/1970 RS 1
Wurde das Straferkenntnis in erster Instanz nach begründeter Behauptung des Beschuldigten von einem befangenen Organ erlassen (hier Feindschaft zwischen dem einschreitenden Bürgermeister und dem Beschuldigten, strafgerichtliche Verurteilung des Bürgermeisters nach Paragraph 411, StG, begangen gegen den Beschuldigten) so genügt es zum Nachweis, dass sachliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht bestehen, nicht, auf die Einhaltung des gesetzlichen Strafrahmens und dessen nur teilweise Ausschöpfung hinzuweisen (Prüfung der Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen erforderlich). Vielmehr ist die Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen zu prüfen und in der Begründung zu erörtern. Eine rechtswidrige Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens in anderen gleichartigen Fällen kann aber zu einer Straffreiheit des Bfrs nicht führen.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060120.X06