Verwaltungsgerichtshof
15.12.1983
83/06/0109
GRS wie 0273/74 B 18. November 1974 VwSlg 8708 A/1974 RS 1
Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.