Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0090

Rechtssatz

Die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn gehen nicht weiter als seine subjektiv-öffentlichen Rechte. Verfahrensvorschriften dienen nur der Durchsetzung gegebener materieller Rechte.