Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1819/79 E 6. Juli 1981 VwSlg 10514 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Das subjektive öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, Vorarlberger Baugesetz steht nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen. (z. B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten u. ä.)