Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0090

Rechtssatz

Der jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbar kann durch die Errichtung einer Lkw-Garage in einem Wohnhaus, welches nicht gewerblichen Zwecken dient, nicht in einem Recht nach Paragraph 6, Absatz 10, BauG verletzt sein, weil dieser Verwendungszweck weder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung noch eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt.