Auf die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung steht nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG dem Nachbarn ein Rechtsanspruch nicht zu.Auf die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG dem Nachbarn ein Rechtsanspruch nicht zu.