Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0090

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG dem Nachbarn ein Rechtsanspruch nicht zu.