Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1983

Geschäftszahl

83/06/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 7

Stammrechtssatz

In der Vorschrift des Paragraph 2, VVG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung aufgestellt. Dieser Grundsatz wäre bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag dann verletzt, wenn von dem Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.