Verwaltungsgerichtshof
30.06.1983
83/06/0070
GRS wie 1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 7
In der Vorschrift des Paragraph 2, VVG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung aufgestellt. Dieser Grundsatz wäre bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag dann verletzt, wenn von dem Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.