Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1983

Geschäftszahl

83/06/0070

Rechtssatz

Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn die mit dem Titelbescheid ausgesprochene Verpflichtung in der Zwischenzeit bereits erfüllt worden ist (Hinweis E 23.6.1981, 81/05/0073).