Verwaltungsgerichtshof
30.06.1983
83/06/0070
Wurden mehrere gesonderte baupolizeiliche Aufträge bezüglich eines Hauses erteilt, dann ist eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich jenes Auftrages unzulässig, welcher schon erfüllt worden ist. Bei Anordnung der Ersatzvornahme ist die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung aufzuheben; bei Zusammenfassung aller erforderlichen Kosten in einer Gesamtsumme, muss der diesbezügliche Kostenvorauszahlungsauftrag entsprechend reduziert werden.