Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1983

Geschäftszahl

83/06/0070

Rechtssatz

Wurden mehrere gesonderte baupolizeiliche Aufträge bezüglich eines Hauses erteilt, dann ist eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich jenes Auftrages unzulässig, welcher schon erfüllt worden ist. Bei Anordnung der Ersatzvornahme ist die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung aufzuheben; bei Zusammenfassung aller erforderlichen Kosten in einer Gesamtsumme, muss der diesbezügliche Kostenvorauszahlungsauftrag entsprechend reduziert werden.