Verwaltungsgerichtshof
26.05.1983
83/06/0055
GRS wie 0167/71 E 27. September 1971 VwSlg 8070 A/1971 RS 7
Die Verfahrensvorschriften dienen lediglich der Sicherung einer auf ausreichenden Grundlagen beruhenden Entscheidung, die prozessualen Rechte eines Nachbarn reichen somit nicht weiter als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
83/06/0056