Verwaltungsgerichtshof
06.12.1983
83/05/0201
Aus den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 3, NÖ BauO 1976 kann der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten (Hinweis E 26.4.1976, 2188/75). Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse zu sorgen hat (Hinweis auf das zur BauO für Wien ergangene E 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).