Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Geschäftszahl

83/05/0171

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer kann durch die Begründung eines Vollstreckungsbescheides insoweit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, als es sich dabei um zustimmende Darlegungen im letztinstanzlichen Gemeindebescheid handelt (Hinweis E 27.11.1980, 3118/79).