Verwaltungsgerichtshof
20.03.1984
83/05/0137
Weder das OÖ ROG noch die OÖ BauO kann eine Bestimmung des Inhalts, dass die baubehördliche Bewilligung erst nach Erteilung der (zusätzlich) erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligung für ein bestimmtes Vorhaben erteilt werden darf. Auch eine verfassungsrechtliche Bestimmung dieses Inhalts kennt die österreichische Rechtsordnung nicht (Hinweis E VfGH 8.3.1978, B 437/75).