Verwaltungsgerichtshof
27.03.1984
83/05/0021
Aus den Vorschriften der Paragraphen 36, ff des Wiener Garagengesetzes über Pflichtstellplätze in Bauplätzen und in Möglichkeiten, sie auf andere Weise zu ersetzen, ist ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht abzuleiten.