Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Rechtssatz

Eine Lärmeinwirkung verliert ihre "Unzumutbarkeit nicht schon dadurch, dass sie nur zeitweise eintritt (Hinweis E 10.3.1976, 1112/75).