Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Rechtssatz

Bei fehlender entsprechender räumlicher und zeitlicher Trennung zwischen Buschenschank- und Gastgewerbebetrieb unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechtes.