Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Rechtssatz

Aus der Dispositionsfreiheit des Inhabers einer Wohnung folgt, dass sich der Schutz vor Immissionen gleichermaßen auf alle Aufenthaltsräume erstrecken muss (Hinweis E 21.12.1960, 1957/58, VwSlg 5452 A/1960 zur GewO 1859), sodass es nicht darauf ankommt, ob ein der Belästigung ausgesetzter Raum ein Schlafraum oder ein Wohnraum ist (Hinweis E 20.11.1962, 0498/62 zur GewO 1859). Es kommt daher (auch) nicht darauf an, ob ein Aufenthaltsraum des Nachbarn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde als "Wohnzimmer" oder "Schlafzimmer" dient.