Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Rechtssatz

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist von einem nicht zu vernachlässigenden Teil der Gäste eines Heurigenrestaurants neben lautem Unterhalten auch "singen und johlen" zu erwarten.