Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Rechtssatz

Das im engeren örtlichen Bereich eines "Heurigenrestaurants" durch Gäste hervorgerufene Lärmen ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen" (Hinweis E 18.2.1983, 81/04/0153).