Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Geschäftszahl

83/04/0282

Rechtssatz

Im Verfahren nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 erweist sich der Ausspruch der Berufungsbehörde, dass über die Berufung des "... und Genossen" der Bescheid ergeht und der Berufung Folge gegeben wird, als unklar. Ergibt sich hiebei weder aus dem Spruch noch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher von mehreren Berufungswerbern von der Berufungsbehörde als Partei angesehen wurde, so ist die namentliche Anführung der als Parteien in Betracht kommenden Nachbarn notwendig.