Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Geschäftszahl

83/04/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0116 E 12. März 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliegt, handelte es sich ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes".