Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Geschäftszahl

83/04/0213

Rechtssatz

Die Prüfung der Lärmeinwirkung ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der, sei es im Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).