Verwaltungsgerichtshof
14.02.1984
83/04/0213
Die Prüfung der Lärmeinwirkung ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der, sei es im Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).