Verwaltungsgerichtshof
02.12.1983
83/04/0180
GRS wie 81/04/0111 E 19. März 1982 RS 1
Sowohl im Falle der Anwendung des Paragraph 79, GewO 1973 - unter Beachtung der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen - als auch des Paragraph 27, Absatz 5, Arbeitnehmerschutzgesetz obliegt es der Behörde, und zwar in Ansehung der konkreten betrieblichen Situation und der sich hieraus ergebenden Auswirkungen im Sinne dieser Gesetzesstellen, zu prüfen, welche bestimmten geeigneten - am wenigsten einschneidenden Auflagen - vorzuschreiben (Paragraph 79, GewO 1973) bzw welche unbedingt notwendigen Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufzutragen (Paragraph 27, Absatz 5, Arbeitnehmerschutzgesetz) sind.