Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/04/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0411/53 E 13. Dezember 1954 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit kann kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden (Hinweis E BGH 4.6.1936, A 178/36).