Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
83/04/0154
Hatte der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage aufgrund einer diesbezüglichen Einwendung Parteistellung, so kommt ihm im Verfahren, in welchem von einer entsprechenden Auflage bei der Erteilung der Betriebsbewilligung Abstand genommen werden soll, Parteistellung und damit das Berufungsrecht zu. Der (neuerlichen) Erhebung diesbezüglicher Einwendungen bedarf es dazu nicht.