Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1983

Geschäftszahl

83/04/0125

Rechtssatz

Im Spruch des angefochtenen Strafberufungsbescheides wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz lediglich aufgehoben, ohne dass die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wurde, weil die belangte Behörde davon ausging, es sei gegen die Strafverfügung kein rechtswirksamer Einspruch erhoben worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dies bedeute nicht, dass der Bfr straffrei bleibe, vielmehr sei die gegen ihn gerichtete Strafverfügung rechtskräftig. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die erwähnten (tragenden) Gründe des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seinem Spruch in einer der materiellen Rechtskraft fähigen Weise über das nunmehrige Bestehen einer Vorstrafe des Bfs abgesprochen wurde (Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980) und dessen Rechtsstellung daher eine verschiedene ist, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (daher Zulässigkeit der Beschwerde).