Verwaltungsgerichtshof
12.02.1985
83/04/0054
Einer Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, daß die Ableitungen der Abluft auf kürzestem Wege belästigungsfrei ins Freie zu erfolgen haben, fehlt die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit, weshalb die Nachbarn, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten, jedenfalls auch im Betriebsbewilligungsverfahren Parteistellung haben, wenn andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.