Verwaltungsgerichtshof
23.05.1984
83/03/0379
Ein von einem bestimmten Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 losgelöstes subjektives Recht des Beschwerdeführers, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Verwaltungsbehörde vorgegangen werde, stellt im Verfahren über die Bescheidbeschwerde keinen tauglichen Beschwerdegrund dar.