Verwaltungsgerichtshof
04.07.1984
83/03/0309
Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO beinhaltet auch in der Fassung der 10. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 174 aus 1983,, keine Alternativverpflichtung, bei bloßem Sachschaden entweder die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ODER den weiteren unfallbeteiligten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, die Identität nachzuweisen.