Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Geschäftszahl

83/03/0309

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO beinhaltet auch in der Fassung der 10. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 174 aus 1983,, keine Alternativverpflichtung, bei bloßem Sachschaden entweder die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ODER den weiteren unfallbeteiligten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, die Identität nachzuweisen.