Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1984

Geschäftszahl

83/03/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0339/65 E 3. März 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer einzigen Tathandlung (hier Lenken eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand) kann nicht gesprochen werden, wenn die eine Fahrt um 1.10 Uhr beendet und die andere Fahrt um

1.55 Uhr begonnen wird, da tatsächlich zwei selbständige Willensentschlüsse (hier im Hinblick auf die Begehung der Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gefaßt würden (Hinweis E 3.2.1966, 1937/65).