Verwaltungsgerichtshof
14.03.1984
83/03/0249
Nimmt die belangte Behörde eine vom Spruch des Straferkenntnisses der Erstbehörde - zumindest dem Wortlaut nach - abweichende Tatumschreibung (hier: Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) vor, so hat sie zu begründen, warum sie nur eine nähere Umschreibung der vom Spruch des Straferkenntnisses der Erstbehörde erfassten Straftat, nicht jedoch eine Auswechslung der dem Bfr zur Last gelegten Tat vornahm.