Verwaltungsgerichtshof
30.11.1983
83/03/0215
Mit dem bloßen Hinweis auf im Verwaltungsverfahren schriftlich bekannt gegebene Gründe und Stellungsnahmen - wobei diesen überdies nicht entnommen werden kann, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltsannahmen sie abgegeben wurden - wird der gesetzlichen Begründungspflicht in keiner Weise Genüge getan (Hinweis E 25.4.1980, 2535/79)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030215.X04