Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1983

Geschäftszahl

83/03/0215

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf im Verwaltungsverfahren schriftlich bekannt gegebene Gründe und Stellungsnahmen - wobei diesen überdies nicht entnommen werden kann, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltsannahmen sie abgegeben wurden - wird der gesetzlichen Begründungspflicht in keiner Weise Genüge getan (Hinweis E 25.4.1980, 2535/79)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030215.X04