Verwaltungsgerichtshof
11.04.1984
83/03/0202
Ein Organ der Straßenaufsicht bedarf für die Zeugenaussage über dienstliche Wahrnehmungen, die bereits Gegenstand eines auf Grund seiner Anzeige eingeleiteten Strafverfahrens sind, keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.