Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1984

Geschäftszahl

83/03/0189

Rechtssatz

Der im Paragraph 20, Absatz eins, StVO enthaltenen Nebensatz: "wenn dies vermeidbar ist", bezieht sich nicht auf eine bestimmte eingehaltene Geschwindigkeit, sondern betrifft die Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh an sich.