Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1984

Geschäftszahl

83/03/0124

Rechtssatz

Die Begriffe der "Verwandtschaft" und der "Schwägerschaft" sind auch nach der Stmk GemeindeO im Sinne des Paragraph 40 bis Paragraph 42, ABGB auszulegen. Die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen bezeichnet Paragraph 40, Satz 3 ABGB als Schwägerschaft. KEINE Schwägerschaft begründet aber die - in der Sprache des Alltags oft (fälschlich) als "Schwägerschaft" bezeichnete - Bezeichnung zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und denen des anderen. Daher keine Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Jagdvergabe, wenn seine Schwester mit dem Bruder eines der Mitglieder der pachtwerbenden Jagdgesellschaft verheiratet ist.