Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0106

Rechtssatz

Ausführungen zum Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Dem Betroffenen ist das Verbleiben am Unfallsort auch für einen Zeitraum von 15 Minuten, bis die Gendarmerie eintrifft, zumutbar.