Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
83/03/0106
Ausführungen zum Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Dem Betroffenen ist das Verbleiben am Unfallsort auch für einen Zeitraum von 15 Minuten, bis die Gendarmerie eintrifft, zumutbar.