Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0303 E 16. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges vom Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO selbst wahrgenommen worden sein muß.