Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
83/02/0404
GRS wie 81/03/0127 E 30. September 1981 RS 1
Ist der Schuldspruch eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da nur eine Strafberufung erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den Schuldspruch, MAG ER AUCH RECHTSWIDRIG SEIN, im Rahmen des Berufungsverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungsbehörde hat daher davon auszugehen, daß der Beschuldigte wegen der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. (Hinweis auf E vom 22.4.1981, 1937/79)