Verwaltungsgerichtshof
13.04.1984
83/02/0391
GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.