Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Geschäftszahl

83/02/0383

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0710/63 B 15. April 1964 VwSlg 6304 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die FRIST zur Erhebung der Säumnisbeschwerde läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentschädigung bei der Stelle EINGELANGT ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tage, an dem er zur Post gegeben wurde.