Verwaltungsgerichtshof
27.04.1984
83/02/0382
Wurde ein Fahrzeug nur durch menschliche Kraft und ohne Einsatz eines Transportfahrzeuges und/oder eines Gerätes entfernt, so kann der gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, a erlassene Tarif (nämlich Tarif römisch eins Ziffer 3, laut Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19.4.1978, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1978,) nicht angewendet werden.