Verwaltungsgerichtshof
09.12.1983
83/02/0197
GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 2
Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.